Zertifizierung von Demontagebetrieben
für Altfahrzeuge

Ihre Ziele

  • Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen
  • Rechtssicherheit auf dem Gebiet der Altfahrzeugentsorgung
  • Hohes Ansehen in der Öffentlichkeit, bei Kunden und Behörden

In Brandenburg und Berlin gilt diese Regelung für

  • Einhaltung der gesetzlichen Forderungen
  • Feststellung vorhandener Gefährdungen
  • Verminderung des Risikos von Umweltschäden

Mit Inkrafttreten der Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) am 21.06.2002 werden sehr hohe Anforderungen an die umweltverträgliche, ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Altfahrzeugen gestellt, in deren Folge die Fahrzeuge gemeinwohlverträglich beseitigt werden.

Betriebe, die im Bereich der Behandlung und Verwertung von Altfahrzeugen tätig sind, stehen in der Pflicht zur Überprüfung nach der Altfahrzeug-Verordnung. Ohne die Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen dürfen Altfahrzeuge weder angenommen, vorbehandelt, trockengelegt oder demontiert werden.

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Annahme- und Rücknahmestellen, Demontagebetrieben und Schredderanlagen. 

Die Anforderungen an die jeweiligen Verwerter von Altfahrzeugen sind genauestens definiert und unterliegen einer strengen Nachweiskontrolle. Wir stehen Ihnen bei Fragen der elektronischen Nachweisführung genauso zur Seite wie zu Fragen der Führung von Registern.

Unsere nach § 36 Gewerbeordnung anerkannten Sachvertändigen begleiten Sie gern. Wir garantieren Ihnen ein hohes Beratungsniveau zu den gesetzlichen Anforderungen der Annahme, Lagerung, Behandlung und Verwertung von Altfahrzeugen. Bei der Bearbeitung behördlicher Anfragen und Auflagen sind Ihnen unsere Sachverständigen gern behilflich.

Unsere Kompetenz – für eine umweltgerechte Verwertung von Altfahrzeugen!

Dienstleistungen Fachbetriebe nach Altfahrzeug-Verordnung

  • Beratung zu Inhalt und Verfahrensablauf der AltfahrzeugV
  • Unterstützung und Erstzertifizierung zum „anerkannten Demontagebetrieb für Altfahrzeuge“
  • Ausstellung einer Prüfbescheinigung gemäß § 5 Abs. 3 AltfahrzeugV
  • Information an die zuständigen Behörden
  • Betreuung und jährliche Wiederholungsprüfungen gemäß AltfahrzeugV
  • Beratung und Überprüfung durch Sachkundige nach § 36 Gewerbeordnung
  • Stellen von Sachkundigen nach AwSV oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Kostenoptimierung durch Komplettbetreuung