Mit Inkrafttreten der Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) am 21.06.2002 werden sehr hohe Anforderungen an die umweltverträgliche, ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Altfahrzeugen gestellt, in deren Folge die Fahrzeuge gemeinwohlverträglich beseitigt werden.
Betriebe, die im Bereich der Behandlung und Verwertung von Altfahrzeugen tätig sind, stehen in der Pflicht zur Überprüfung nach der Altfahrzeug-Verordnung. Ohne die Bescheinigung eines anerkannten Sachverständigen dürfen Altfahrzeuge weder angenommen, vorbehandelt, trockengelegt oder demontiert werden.
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Annahme- und Rücknahmestellen, Demontagebetrieben und Schredderanlagen.