Auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes und der entsprechenden Paragraphen der Landes-Wassergesetze verordneten die Landesregierungen, dass Tätigkeiten an Heizöllageranlagen ab einer bestimmten Gefährdungsstufe nur von Fachbetrieben durchgeführt werden dürfen.
Gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) dürfen bestimmte Tätigkeiten an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nur von Fachbetrieben nach § 62 AwSV durchgeführt werden.