Zertifizierung von Fachbetrieben nach § 62 Anlagenverordnung (ehm. WHG)

Auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes und der entsprechenden Paragraphen der Landes-Wassergesetze verordneten die Landesregierungen, dass Tätigkeiten an Heizöllageranlagen ab einer bestimmten Gefährdungsstufe nur von Fachbetrieben durchgeführt werden dürfen.

Gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) dürfen bestimmte Tätigkeiten  an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nur von Fachbetrieben nach § 62 AwSV durchgeführt werden.

  • Einhaltung der gesetzlichen Forderungen
  • Feststellung vorhandener Gefährdungen
  • Verminderung des Risikos von Umweltschäden
  • Heizölverbraucher
  • JGS-Anlagen (Jauche, Gülle, Silagesickersäfte)
  • HBV-Anlagen (Anlagen zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden)
  • LAU-Anlagen (Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen)

Die Tätigkeiten sind im Einzelnen

  • Errichten (Einbauen, Aufstellen)
  • Instandhalten, Instandsetzen
  • Stilllegen und
  • Reinigen

Die Fachbetriebe müssen über die für ihre Tätigkeiten erforderliche materielle
und personelle Ausstattung
verfügen. Fachbetriebe müssen nicht nur Ersteller, Wartungsfirmen u. ä. sein, sondern auch Betreiber, sofern sie eine der genannten Tätigkeiten selbst ausführen. Ausgenommen von der Fachbetriebspflicht sind nur bestimmte Anlagen.

WHG_guetesiegel

Zum Nachweis der Fachbetriebsqualifikation muss der Fachbetrieb einen Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation (TÜO) abschließen.

 

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Liste der Fachbetriebe nach § 62 AwSV